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Mieter sollten ihre Wohnung auch ohne Einwilligung des Vermieters entsprechend ihrem Lebensstil nutzen dürfen.
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Freitag, 21. November 2014 / 09:56:00
TIR kritisiert fehlenden Anspruch auf Tierhaltung in Mietwohnungen
Zwei Drittel aller Schweizer Haushalte werden im Mietverhältnis bewohnt, und in rund jedem zweiten Haushalt lebt hierzulande auch mindestens ein Heimtier. In der Praxis gibt die Tierhaltung in Mietwohnungen immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen unter Nachbarn oder zwischen Mietern und Vermietern.
Ob das Halten von Tieren in Mietwohnungen überhaupt zulässig ist, hängt von einigen Ausnahmen abgesehen vom jeweiligen Vermieter ab. Die TIR kritisiert diesen Umstand seit Jahren und hat nun in einem Artikel des «Tages-Anzeigers» erneut Stellung bezogen.
Das Schweizer Recht enthält keine spezifischen Bestimmungen über die Tierhaltung in Mietwohnungen, sodass hierfür die gewöhnlichen Vorschriften des Mietrechts zur Anwendung gelangen. Diese sehen keinen Anspruch des Mieters auf Tierhaltung vor. Lediglich die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen, Hamstern oder Zierfischen - Tiere also, die weder die Nachbarn stören noch grosse Wohnungsschäden anrichten können - darf nicht generell untersagt werden, solange sich die Zahl der Tiere im normalen Rahmen bewegt. Ob ein Mieter aber auch grössere Tiere wie Hunde oder Katzen halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom Mietvertrag ab. Es ist somit auch möglich, dass dieser ein generelles Tierhalteverbot vorsieht, wofür der Vermieter nicht einmal einen besonderen Grund angeben muss.
Diesen Umstand kritisiert die TIR seit Jahren. Im Rahmen eines Beitrags im «Tages-Anzeiger» vom 17. November 2014 wies TIR-Geschäftsleiter Gieri Bolliger nun erneut darauf hin, dass die Tierhaltung als Teilaspekt des verfassungsmässigen Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung anzusehen sei. Demnach sollten Mieter ihre Wohnung auch ohne Einwilligung des Vermieters entsprechend ihrem Lebensstil nutzen dürfen, wozu auch die Tierhaltung gehört. Dieser Anspruch besteht allerdings nur solange die Mieter ihre Tiere artgerecht halten und diese niemanden übermässig stören.
li (Quelle: Tier im Recht)
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