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Die Groupe Mutuel muss «unangemessene Abgangsentschädigungen an ehemalige Gewährsträger verhindern».

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www.uebernahmeverbot.info, www.18-monatiges.info, www.verhaengt.info, www.groupe.info

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Donnerstag, 2. Juli 2015 / 11:40:58

Finma verhängt 18-monatiges Übernahmeverbot gegen Groupe Mutuel

Bern - Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) geht weiter gegen die Groupe Mutuel vor. Der Krankenversicherer darf unter anderem bis Ende 2016 keine neuen Kundenportfeuilles übernehmen.

Zudem müssen die im Krankenzusatzversicherungsgeschäft tätigen Gesellschaften der Gruppe der Finma bis im Februar 2016 sämtliche Tarife zur Prüfung vorlegen. Weiter drängt die Aufsichtsbehörde die Groupe Mutuel dazu, «unangemessene Abgangsentschädigungen an ehemalige Gewährsträger zu verhindern», wie die Finma am Donnerstag mitteilte.

Diese Massnahmen werden erlassen, nachdem die Finma bereits 2014 die Korrektur widerrechtlich erhobener Prämien angeordnet sowie personelle Wechsel im Verwaltungsrat bewirkt hatte. Das Verfahren zur Rechtsdurchsetzung (Enforcement) sei nun abgeschlossen.

Aufsichtsrecht in schwerer Weise verletzt

Es habe ergeben, dass die im Krankenzusatzversicherungsgeschäft tätigen Gesellschaften der Gruppe über eine ungenügende Corporate Governance verfügten und sich nicht an die aufsichtsrechtlich verbindlichen Geschäftspläne hielten. Damit verletzte Groupe Mutuel in schwerer Weise das Aufsichtsrecht, wie die Finma festhält.

Konkret seien neben der Erhebung nicht genehmigter Prämien die einzelnen Gruppengesellschaften personell und organisatorisch so miteinander verbunden und geführt worden, dass «eine wirksame Kontrolle der Geschäftstätigkeit beeinträchtigt und ein sachgerechter Umgang mit Interessenkonflikten erschwert war».

Die Finma anerkennt hingegen, dass die neue Führung der Gruppe mit Sitz in Martinach VS verschiedene Korrekturmassnahmen eingeleitet und sich während des Verfahrens kooperativ verhalten habe.

jbo (Quelle: sda)

http://www.st.gallen.ch/news/detail.asp?Id=666534

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Foto: hpgruesen (Pixabay License)

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