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Die Bestimmung der SBB besagt, dass bei Abwesenheiten wegen Urlaub, Dienst oder Krankheit von länger als einem halben Jahr keine Lohnmassnahmen möglich sind. (Archivbild)

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Donnerstag, 19. Mai 2016 / 14:20:00

Indirekte Diskriminierung von Frauen bei der SBB gerechtfertigt

St. Gallen - Für eine lohnrelevante Mitarbeiterbeurteilung müssen SBB-Angestellte mindestens sechs Monate eines Jahres gearbeitet haben. Das gilt auch für Frauen, die im Mutterschaftsurlaub waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Regelung für zulässig erklärt.

Die Regelung stelle zwar eine indirekte Geschlechterdiskriminierung dar. Sachlich sei diese aber gerechtfertigt und damit zulässig, entschied das Gericht in einer öffentlichen Beratung.

Im konkreten Fall arbeitete eine Zugbegleiterin im Jahr 2010 während 306 Arbeitstagen nicht. 61 Tage davon war sie krank, 101 Tage hatte sie Mutterschaftsurlaub und 144 Tage vor der Geburt durfte sie aus Gesundheitsgründen nicht arbeiten. Die SBB fand für diese letzte Phase vor der Niederkunft keinen anderen Einsatzort für die Frau.

Im Jahr 2013 fehlte die Angestellte 122 Tage aufgrund des zweiten Mutterschaftsurlaubs und 65 Tage wegen Krankheit. Weil die SBB in ihrem Reglement vorsieht, dass eine lohnrelevante Beurteilung nur durchgeführt werden kann, wenn eine angestellte Person mindestens die Hälfte eines Kalenderjahres gearbeitet hat, erhielt die Frau in den Jahren 2011 und 2014 keine Lohnerhöhung.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund einer Beschwerde der Betroffenen zu prüfen, ob die Regelung der SBB eine Geschlechterdiskriminierung darstellt. Die entsprechende Bestimmung der SBB besagt, dass bei Abwesenheiten wegen Urlaub, Dienst oder Krankheit von länger als einem halben Jahr keine Lohnmassnahmen möglich sind. Der Mutterschaftsurlaub wird in dieser Regelung nicht explizit aufgeführt.

Gemäss Gleichstellungsgesetz verboten

Das Bundesverwaltungsgericht kam mit drei zu zwei Stimmen zum Schluss, dass die Berücksichtigung des Mutterschaftsurlaubs bei der lohnrelevanten Anwesenheitsregelung eine indirekte Diskriminierung darstellt. Mit der Bestimmung würden Frauen aufgrund einer Mutterschaft diskriminiert, was das Gleichstellungsgesetz verbietet.

Eine wiederum knappe Mehrheit von drei zu zwei Richtern war jedoch der Ansicht, dass diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt und damit zulässig ist. Das Gericht wies die Beschwerde der SBB-Angestellten deshalb ab.

Die Beurteilung einer angestellten Person ist gemäss Gericht nur möglich, wenn sie auch gearbeitet hat. Eine Mindestdauer dafür festzulegen, sei geeignet und notwendig.

Bei einer Mindestdauer von sechs Monaten verbleibe Frauen, die einen Mutterschaftsurlaub hinter sich hätten, ein Rest an möglicher Absenzzeit. Allein die Mutterschaft führe somit nicht dazu, dass keine lohnrelevante Beurteilung mehr stattfinden könne.

Andere Begründung

Eine Richterin beantragte die Gutheissung der Beschwerde aus anderen Gründen. Sie führte aus, dass der Angestellten nicht zu Lasten gelegt werden könne, dass ihr Arbeitgeber während der ersten Schwangerschaft für die 144 Tage vor der Geburt keine geeignete Stelle für sie gefunden habe.

Zudem sei im Jahr 2013 durchaus eine Mitarbeiterbeurteilung gemacht worden. Das zeige, dass dies auch bei einer Anwesenheit von weniger als einem halben Jahr möglich sei. Die SBB sei deshalb rechtsmissbräuchlich vorgegangen.

Auf diesen Antrag trat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ein. Es begründete den Entscheid damit, dass dies aus prozessualen Gründen nicht möglich sei. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei aufgrund der Geschlechterdiskriminierung möglich gewesen.

arc (Quelle: sda)

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